Direktinvestments- Ende des Schlupfloches

Es gibt Unternehmen im Kapitalanlagemarkt, die halten sich an Gesetz und Ordnung, ohne eine „Gesetzeslücke“ zu suchen, um gesetzliche Regelungen zu umgehen. Solvium dachte wohl, „die Lücke des Erfolges gefunden zu haben, um heimatlose Vermittler an sich zu binden“. Nun hat man sich vermutlich zu früh gefreut, denn Gesetzgeber will gerade bei Direktinvestments sein erst vor kurzem renoviertes Anlegerschutzgesetz nachbessern im Bereich der Direktinvestments. Eine kluge und wichtige Entscheidung aus unserer Sicht, denn viele dieser Direktinvestments sind für uns reine Geldvernichtungsinvestments und keine „Liebe-Kunden-ich-zahle-dir-dein-Geld-zurück-Investments“. Also ganz klar – weg damit.

Damit hier in Zukunft von vornherein vorbeugend gehandelt werden kann, plant der Gesetzgeber, das soeben erst umfassend novellierte Vermögensanlagengesetz erneut zu ändern. Der soeben erschienene Referentenentwurf für das Finanzmarktnovellierungsgesetz, mit dem eigentlich MiFID II, MiFIR und anderen EU-Richtlinien und Verordnungen zum 03.01.2017 umgesetzt werden sollen, enthält in Art. 10 des Referentenentwurfes den Vorschlag, § 1 Abs. 2 Nummer 7 VermAnlG wie folgt zu ändern:
Sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten Barausgleich gewähren oder in Aussicht stellen. Damit soll, so die Begründung im Referentenentwurf, sichergestellt werden, dass alle Formen von Direktinvestments in Sachgütern aller Art, als Beispiel wird die Beteiligung am Erwerb einzelner Container genannt, als Vermögensanlage erfasst werden. Es soll danach also nicht mehr auf den Willen des Anbieters, der Kunden oder eines Dritten beim Rückerwerb der Anlage ankommen.

Nach Art. 14 Abs. 4 des Referentenentwurfes soll diese Regelung zum 03.01.2017 in Kraft treten.

Das bedeutet nichts anderes, als dass spätestens mit dem Inkrafttreten dieser Regelung alle Sachinvestments jeder Art, völlig unabhängig von ihrer jeweiligen konkreten rechtlichen Ausgestaltung grundsätzlich als Vermögensanlage einzustufen sind und damit der Prospektpflicht unterliegen und im Vertrieb dafür die Erlaubnis nach dem KWG als Vermittler oder als gebundener Vermittler oder nach § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler notwendig ist.

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